nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 IMPMedFPrV — Teile des Fortbildungsabschlusses

Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 24.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“ ist Folgendes erforderlich:

1.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder zur „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“ sowie
2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.