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§ 14 IMPMedFPrV — Gliederung des Prüfungsteils

Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 24.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Prüfungsteil besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und
2.
einer Projektarbeit nach § 25.