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§ 13 IMLebensmFPrV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.