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# § 4 IMIV (Bayern) — Vorwarnungen

IMI-Verordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regierung der Oberpfalz übernimmt für Bayern die Aufgaben der zentralen Poststelle.

(2) Hält eine zuständige Stelle eine Vorwarnung nach Art. 29 Abs. 3 oder Art. 32 der Richtlinie 2006/123/EG für erforderlich, leitet sie diese der Regierung der Oberpfalz im Binnenmarktinformationssystem IMI zu und informiert gleichzeitig und unmittelbar das fachlich zuständige Staatsministerium. Ist die zuständige Stelle nicht registriert (§ 1 Abs. 3), so gelten für die Zuleitung an die Regierung der Oberpfalz § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Als registrierte Poststelle versendet die Regierung der Oberpfalz inländische Vorwarnungen im Sinn von Abs. 2 im Binnenmarktinformationssystem IMI. Sie übernimmt damit die Unterrichtung gemäß Art. 29 Abs. 3 oder Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG.

(4) Als registrierte Poststelle nimmt die Regierung der Oberpfalz ausländische Vorwarnungen im Binnenmarktinformationssystem IMI entgegen und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter. Ist eine zuständige Stelle nicht registriert (§ 1 Abs. 3), so gelten für die Weiterleitung § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 4 IMIV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IMIV/4

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