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Art 7 IMFAbkG

IWF-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und der Deutschen Bundesbank bei der Anwendung des Übereinkommens wird in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.