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Art 4 IMFAbkG

IWF-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Deutsche Bundesbank wickelt den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit dem Internationalen Währungsfonds nach Artikel V Abschnitt 1 des Übereinkommens ab. Sie ist Hinterlegungsstelle nach Artikel XIII Abschnitt 2 des Übereinkommens.