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Art 2 IMFAbkG

IWF-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Recht aus Artikel V des Übereinkommens, Mittel des Internationalen Währungsfonds innerhalb der Reservetranche im Sinne des Artikels XXX Buchstabe c des Übereinkommens zu beantragen, übt die Deutsche Bundesbank aus.