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Art 1 IMBYG (Bayern) — Staatsbetrieb „Immobilien Freistaat Bayern“

IMBY-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY) ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb des Freistaates Bayern im Sinne des Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) mit Sitz in München. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium). Näheres wird durch eine Geschäftsordnung bestimmt, die das Staatsministerium erlässt.