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# Art 6 ILSG (Bayern) — Kostenverteilung, Kostentragung

Integrierte Leitstellen-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten für die Ausstattung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle sowie für die Bereitstellung und Unterhaltung der für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendigen fernmeldetechnischen Infrastruktur in der Fläche werden entsprechend dem Maß der Inanspruchnahme auf die durch die Integrierte Leitstelle wahrgenommenen Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst verteilt. Die Kostentragung für die den einzelnen Aufgabenbereichen zugeordneten Kosten richtet sich nach den für den Aufgabenbereich jeweils geltenden Vorschriften, soweit dieses Gesetz oder auf seiner Grundlage erlassene Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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Zitiervorschlag: Art 6 ILSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/6

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