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# Art 3 ILSG (Bayern) — Aufgabenträger, notwendige Einrichtungen

Integrierte Leitstellen-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen dem Zweckverband, in dem sich die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, die zu einem Leitstellenbereich gehören, zusammengeschlossen haben, soweit sie nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 weiterhin von einer Feuerwehreinsatzzentrale erfüllt werden.

(2) In Wahrnehmung der Aufgaben des Zweckverbands ist eine Integrierte Leitstelle zu betreiben. Die Integrierte Leitstelle muss ständig mit mindestens zwei Disponenten Integrierter Leitstellen besetzt und einsatzbereit sein. Die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur in der Fläche ist bereitzustellen und zu unterhalten.

(3) Soweit Änderungen im Bestand der Zweckverbände Maßnahmen zur Planung der Integrierten Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft erforderlich machen, haben die beteiligten Zweckverbände und Betreiber hieran mitzuwirken. Der zuständige Zweckverband bestimmt für die Integrierte Leitstelle einen geeigneten Standort. Die Beteiligten sind verpflichtet, untereinander und den Aufsichtsbehörden die dazu erforderlichen Daten ihrer Einrichtungen in auswertbarer Form herauszugeben.

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Zitiervorschlag: Art 3 ILSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/3

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