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# Art 1 ILSG (Bayern) — Integrierte Leitstelle, Notruf 112

Integrierte Leitstellen-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der Notrufnummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr sowie Aufgaben und Betrieb Integrierter Leitstellen. Die Notrufnummer für Notfallrettung und Feuerwehr lautet 112 und wird ausschließlich in der Integrierten Leitstelle abgefragt. Zuständigkeitsbereich der Integrierten Leitstelle (Leitstellenbereich) ist der nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) festgelegte Rettungsdienstbereich. Für jeden Leitstellenbereich ist nur eine Integrierte Leitstelle zulässig.

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Zitiervorschlag: Art 1 ILSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/1

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