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# § 4 IHRAVorRV

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken  
Stand: 16.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bediensteten der IHRA genießen die in den §§ 16 bis 18, 20 bis 21 sowie §§ 23 und 24 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Dies gilt für die steuerliche Vergünstigung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nur, sofern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind und solange sich die IHRA überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.

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Zitiervorschlag: § 4 IHRAVorRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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