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§ 3 IFPV (Bayern) — Aufsicht, Leitung

Verordnung über das Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das IFP ist eine eigenständige, dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnete Behörde. Es untersteht der Fachaufsicht des Staatsministeriums.