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# § 3 IFG — Schutz von besonderen öffentlichen Belangen

Informationsfreiheitsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

- 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf

  - a) internationale Beziehungen,

  - b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,

  - c) Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,

  - d) Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,

  - e) Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,

  - f) Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,

  - g) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,

- 2. wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,

- 3. wenn und solange

  - a) die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder

  - b) die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,

- 4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,

- 5. hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,

- 6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,

- 7. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,

- 8. gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

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Zitiervorschlag: § 3 IFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/3

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