# Art 3 IEntwOrgAbkG

Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Entwicklungsorganisation sowie sein Stellvertreter und zeitweiliger Stellvertreter üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit aus. Der Direktor sowie sein Stellvertreter und zeitweiliger Stellvertreter sind an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit gebunden.

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Zitiervorschlag: Art 3 IEntwOrgAbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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