nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 70e IE-RL — Überwachung

IE-RL  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine geeignete Überwachung gemäß den in Artikel 70i genannten einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften erfolgt.

(2) Alle Überwachungsergebnisse müssen auf eine Weise aufgezeichnet, verarbeitet und vorgelegt werden, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Betriebsbedingungen, der Emissionsgrenzwerte und der Umweltleistungsgrenzwerte zu überprüfen, die in den allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 oder in der Genehmigung genannt sind.

(3) Der Betreiber stellt der zuständigen Behörde die in Absatz 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung unverzüglich zur Verfügung. Die zuständige Behörde kann eine entsprechende Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften zu überprüfen. Die zuständige Behörde spricht diese Aufforderung aus, wenn ein Mitglied der Öffentlichkeit Zugang zu den in Absatz 2 genannten Daten oder Informationen beantragt.

---

Zitiervorschlag: Art 70e IE-RL

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/70e

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
