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# Art 70b IE-RL — Aggregationsregel

IE-RL  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in dem Fall, dass zwei oder mehr Anlagen, die an Viehhaltungstätigkeiten beteiligt sind, räumlich nahe beieinander liegen und denselben Betreiber haben oder von Betreibern kontrolliert werden, die in einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehung zueinander stehen, die zuständige Behörde die betroffenen Anlagen für die Berechnung des Kapazitätsschwellenwerts gemäß Artikel 70a als eine Einheit betrachten kann.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Regelung nach Unterabsatz 1 nicht zur Umgehung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie genutzt wird.

(2) Bis zum 5. August 2028 veröffentlicht die Kommission nach Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zu den Kriterien für die Einstufung mehrerer Anlagen als eine Einheit gemäß Absatz 1.

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Zitiervorschlag: Art 70b IE-RL

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/70b

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