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# Art 70 IE-RL — Überwachung der Emissionen

IE-RL  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Emissionen ins Wasser überwacht werden, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der Genehmigungsauflagen und des Artikels 68 überprüfen können.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Emissionen in die Luft überwacht werden, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der Genehmigungsauflagen und des Artikels 69 überprüfen können. Diese Überwachung umfasst zumindest die Überwachung der Emissionen gemäß Anhang VIII Teil 3.

(3) Die Überwachung wird nach CEN-Normen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach ISO-Normen, nationalen Normen oder anderen internationalen Normen durchgeführt und das Qualitätssicherungssystem des Labors, das die Überwachung durchführt, entspricht solchen Normen, mit denen sichergestellt wird, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

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Zitiervorschlag: Art 70 IE-RL

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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