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Art 69 IE-RL — Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Luft

IE-RL

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Emissionen von Säuretröpfchen aus den Anlagen sind zu vermeiden.

(2) Die von den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Luft dürfen die Emissionsgrenzwerte in Anhang VIII Teil 2 nicht überschreiten.