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# Art 67 IE-RL — Verbot der Einleitung von Abfällen

IE-RL  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten verbieten die Einleitung folgender Abfälle in ein Gewässer, Meere oder Ozeane:

a) feste Abfälle;

b) Mutterlaugen, die in der Filtrationsphase nach Hydrolyse der Titansulfatlösung in Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, anfallen, einschließlich der mit solchen Laugen vermischten sauren Abfälle, die insgesamt mehr als 0,5 % freie Schwefelsäure und verschiedene Schwermetalle enthalten, darunter auch Mutterlaugen, die verdünnt wurden, bis sie 0,5 % oder weniger freie Schwefelsäure enthalten;

c) Abfälle aus Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden, mit einem Gehalt an freier Salzsäure und verschiedenen Schwermetallen von mehr als 0,5 %, einschließlich Abfälle, die verdünnt wurden, bis sie 0,5 % oder weniger freie Salzsäure enthalten;

d) Filtersalze, Schlämme und flüssige Abfälle, die bei der Behandlung (Konzentrierung oder Neutralisierung) der in den Buchstaben b und c genannten Abfälle anfallen und verschiedene Schwermetalle enthalten, nicht jedoch neutralisierte und gefilterte bzw. geklärte Abfälle, die Schwermetalle nur in Spuren enthalten und die vor jeglicher Verdünnung einen pH-Wert von mehr als 5,5 aufweisen.

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Zitiervorschlag: Art 67 IE-RL

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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