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# Art 27e IE-RL — Tiefgreifender industrieller Wandel

IE-RL  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet des Artikels 18 kann die zuständige Behörde im Falle eines tiefgreifenden industriellen Umbaus der Anlage, die im einschlägigen Transformationsplan für die Anlage festgelegt ist, den Zeitraum, innerhalb dessen die Anlage die aktualisierten Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 Absatz 3 erfüllen muss, auf insgesamt höchstens acht Jahre verlängern, sofern

a) die Genehmigung für die Anlage eine Beschreibung des tiefgreifenden industriellen Wandels, der Emissionswerte und der Ressourceneffizienz, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele enthält;

b) der Betreiber der zuständigen Behörde über die Fortschritte bei der Umsetzung des tiefgreifenden industriellen Wandels jährlich Bericht erstattet und

c) die zuständige Behörde während des für den Wandel der Anlage genehmigten Zeitraums sicherstellt, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission mindestens einmal jährlich über die gewährten Ausnahmen im Rahmen ihrer Berichterstattung an die Kommission gemäß Artikel 72.

(2) Unbeschadet der Artikel 18 und 22 kann die zuständige Behörde im Fall eines tiefgreifenden industriellen Wandels, der in der Schließung einer Anlage und ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage besteht, die im einschlägigen Transformationsplan für die Anlage festgelegt ist und innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung der Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 in Bezug auf die Haupttätigkeit der bestehenden Anlage abzuschließen ist, von der Verpflichtung zur Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 21 Absatz 3 absehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Genehmigung für die bestehende Anlage enthält eine Beschreibung des Schließungsplans und des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele;

b) der Betreiber der zuständigen Behörde erstattet jährlich über die Fortschritte in Bezug auf den Schließungsplan für die bestehende Anlage und deren Ersatz durch eine neue Anlage Bericht;

c) die zuständige Behörde sorgt während des für die Schließung der Anlage genehmigten Zeitraums dafür, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen ihrer Berichterstattung gemäß Artikel 72 mindestens einmal jährlich über die gewährten Ausnahmeregelungen.

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Zitiervorschlag: Art 27e IE-RL

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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