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# Art 11 IE-RL — Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber

IE-RL  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird:

a) Es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen;

b) die besten verfügbaren Techniken werden angewandt;

c) es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht;

d) die Erzeugung von Abfällen wird gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vermieden;

e) falls Abfälle erzeugt werden, werden sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden;

f) Energie wird effizient verwendet, und die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie wird nach Möglichkeit vorangetrieben;

fa) materielle Ressourcen und Wasser werden effizient verwendet, einschließlich durch Wiederverwendung;

fb) ein Umweltmanagementsystem gemäß Artikel 14a wird umgesetzt;

g) es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

h) bei einer endgültigen Stilllegung werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und den in Artikel 22 beschriebenen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

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Zitiervorschlag: Art 11 IE-RL

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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