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Art 40 IDD — Übergangszeitraum

IDD

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vermittler, die nach der Richtlinie 2002/92/EG bereits eingetragen sind, den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung des Artikels 10 Absatz 1 dieser Richtlinie bis zum 23. Februar 2019 nachkommen.