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# Art 36 IDD — Übermittlung von Informationen zu Sanktionen und anderen Maßnahmen an die EIOPA

IDD  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden melden der EIOPA alle Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht gemäß Artikel 32 Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht wurden.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 31 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen.

Die EIOPA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

(3) Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, unterrichtet sie die EIOPA gleichzeitig darüber.

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Zitiervorschlag: Art 36 IDD

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IDD/36

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