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# Art 35 IDD — Meldung von Verstößen

IDD  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Regelungen vorsehen, um die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften bei ihnen zu ermöglichen und zu fördern.

(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen umfassen zumindest Folgendes:

a) spezielle Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße und deren Nachverfolgung;

b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibern und, wo dies möglich ist, für andere Personen, die Verstöße melden, die innerhalb dieser Unternehmen verübt werden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten unfairer Behandlung; und

c) den Schutz der Identität sowohl der Person, die den Verstoß meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für den Verstoß verantwortlich ist, in allen Phasen des Verfahrens, es sei denn, die Bekanntgabe der Identität ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.

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Zitiervorschlag: Art 35 IDD

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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