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# Art 15 IDD — Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten

IDD  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Einklang mit den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union und dem einschlägigen nationalen Recht angemessene und wirksame, unparteiische und unabhängige außergerichtliche Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kunden und Versicherungsvertreibern über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, gegebenenfalls durch Rückgriff auf bestehende Stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass solche Verfahren auf diejenigen Versicherungsvertreiber Anwendung finden, gegen die die Verfahren eingeleitet werden, und dass sich die Fähigkeiten der entsprechenden Einrichtung tatsächlich auf solche Versicherungsvertreiber erstrecken.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten zusammenarbeiten.

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Zitiervorschlag: Art 15 IDD

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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