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# Art 13 IDD — Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten

IDD  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten miteinander zusammen und tauschen relevante Informationen zu Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern aus, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

(2) Insbesondere geben die zuständigen Behörden im Verfahren der Eintragung und kontinuierlich relevante Informationen weiter, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen.

(3) Die zuständigen Behörden tauschen auch Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus, gegen die eine Sanktion oder andere Maßnahme gemäß Kapitel VII verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vertreiber aus dem Register zu führen.

(4) Alle Personen, die im Rahmen dieser Richtlinie zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis in derselben Weise, wie dies in Artikel 64 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen ist.

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Zitiervorschlag: Art 13 IDD

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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