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§ 2 Gesetz zu dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer … (Brandenburg)

Gesetz zu dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 01.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das Abkommen tritt nach seinem § 7 Satz 1 am 1. Januar 2026 in Kraft.

Potsdam, den 9. Juli 2025

Die Präsidentin

des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke

zum Abkommen

Anlagen

1

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 273.0 KB