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§ 2 Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches … (Brandenburg) — Einschränkung eines Grundrechts

Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 01.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.

Anlagen

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Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf 244.6 KB