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§ 2 Gesetz zu dem Beitritt des Landes Brandenburg zu dem Staatsvertrag über die erweiterte … (Brandenburg)

Gesetz zu dem Beitritt des Landes Brandenburg zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 01.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Beitritt zu dem Staatsvertrag nach dessen Artikel 7 Absatz 3 wirksam wird, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 26. September 2022

Die Präsidentin

des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke

zum Staatsvertrag

Anlagen

1

Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern 233.5 KB