§ 1 ID251792 (Brandenburg)

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Schiffsbauwerke

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem in Potsdam am 9. März 2021 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Schiffsbauwerke wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Einzelnorm