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# § 3 ID247524 (Brandenburg) — Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Straßenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu dem nach Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotenen Ausgleich der Mehrbelastung der Gemeinden infolge des Erhebungsverbots für Straßenbaubeiträge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg Regelungen zu treffen

über die zuständige Stelle für die Prüfung und Gewährung des Mehrbelastungsausgleichs nach § 1,

für den pauschalen Mehrbelastungsausgleich nach § 1 Absatz 1

über den Einnahmeausfall aus Straßenbaubeiträgen,

über die Höhe der pauschalen Zahlungen für den Mehrbelastungsausgleich und ihre jeweilige Anpassung an die Kostenentwicklung,

für die Erstattung von Rückzahlungen nach § 1 Absatz 2

über das Antrags- und Nachweisverfahren,

über die Einbeziehung von Rückzahlungen von Beträgen, die aufgrund von Vereinbarungen zur Ablösung von Beiträgen für Maßnahmen im Sinne des § 20 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg abgeschlossen wurden,

für den Ausgleichsbetrag nach § 1 Absatz 3

über das Antrags- und Nachweisverfahren,

über die Berücksichtigung von pauschalen Mehrbelastungsausgleichen anderer Jahre,

über die Auskunftspflichten der Gemeinden zur Ermittlung des pauschalen Mehrbelastungsausgleichs nach § 1 Absatz 1 und die Durchführung der Evaluierung nach § 1 Absatz 4.

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Zitiervorschlag: § 3 ID247524 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID247524/3

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