Das für Straßenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu dem nach Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotenen Ausgleich der Mehrbelastung der Gemeinden infolge des Erhebungsverbots für Straßenbaubeiträge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg Regelungen zu treffen
über die zuständige Stelle für die Prüfung und Gewährung des Mehrbelastungsausgleichs nach § 1,
für den pauschalen Mehrbelastungsausgleich nach § 1 Absatz 1
über den Einnahmeausfall aus Straßenbaubeiträgen,
über die Höhe der pauschalen Zahlungen für den Mehrbelastungsausgleich und ihre jeweilige Anpassung an die Kostenentwicklung,
für die Erstattung von Rückzahlungen nach § 1 Absatz 2
über das Antrags- und Nachweisverfahren,
über die Einbeziehung von Rückzahlungen von Beträgen, die aufgrund von Vereinbarungen zur Ablösung von Beiträgen für Maßnahmen im Sinne des § 20 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg abgeschlossen wurden,
für den Ausgleichsbetrag nach § 1 Absatz 3
über das Antrags- und Nachweisverfahren,
über die Berücksichtigung von pauschalen Mehrbelastungsausgleichen anderer Jahre,
über die Auskunftspflichten der Gemeinden zur Ermittlung des pauschalen Mehrbelastungsausgleichs nach § 1 Absatz 1 und die Durchführung der Evaluierung nach § 1 Absatz 4.