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§ 2 ID212960 (Brandenburg)

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über den bevorstehenden Beitritt eines weiteren Landes zum Staatsvertrag unterrichtet die Landesregierung den Landtag, bevor sie nach Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrages die oberste Landesjustizbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern ermächtigt, die Zustimmung zum Beitritt zu erklären.