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Art 88 ID212792 (Brandenburg) — (Eid)

Verfassung des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder der Landesregierung leisten vor Übernahme der Geschäfte vor dem Landtag folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle der Menschen des Landes Brandenburg widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihnen wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jeder und jedem üben werde.“

Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.