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# Art 87 ID212792 (Brandenburg) — (Vertrauensfrage)

Verfassung des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Findet ein Antrag der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten an den Landtag, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, so kann sich der Landtag innerhalb von zwanzig Tagen auflösen, wenn er nicht in dieser Frist mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder eine andere Person in das Amt gewählt hat. Macht der Landtag von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, so hat die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident das Recht, den Landtag innerhalb weiterer zwanzig Tage aufzulösen.

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Zitiervorschlag: Art 87 ID212792 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/87

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