nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 85 ID212792 (Brandenburg) — (Beendigung der Amtszeit)

Verfassung des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtszeit der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages, die Amtszeit der anderen Mitglieder der Landesregierung auch mit jeder anderen Art der Beendigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit ihren Rücktritt erklären.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und auf ihr oder sein Ersuchen die anderen Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortzuführen.

---

Zitiervorschlag: Art 85 ID212792 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/85

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
