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# Art 51 ID212792 (Brandenburg) — (Koalitionsfreiheit und Streikrecht)

Verfassung des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen (Koalitionen) zu bilden, ist für alle Personen und Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

(2) Das Recht der Koalitionen umfasst insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen, die für allgemein verbindlich erklärt werden können. Gewerkschaften haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Zutritt zu allen Betrieben, Unternehmen und Dienststellen. Das Streikrecht wird gewährleistet.

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Zitiervorschlag: Art 51 ID212792 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/51

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