§ 4 ID212557 (Brandenburg) — Rundungsregelung

Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (BbgBVAnpG 2011/2012)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Berechnung der nach

den §§ 2 und 3 erhöhten Bezüge sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden. Im Übrigen sind Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.