(1) Ab 1. Januar 2012 werden die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Bezüge um 1,9 Prozent erhöht.
(2) Ab 1. Januar 2012 werden außerdem die Grundgehaltssätze um jeweils 17 Euro und die Anwärtergrundbeträge um jeweils 6 Euro erhöht.
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(1) Ab 1. Januar 2012 werden die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Bezüge um 1,9 Prozent erhöht.
(2) Ab 1. Januar 2012 werden außerdem die Grundgehaltssätze um jeweils 17 Euro und die Anwärtergrundbeträge um jeweils 6 Euro erhöht.