(1) Das Landesinstitut für Lehrerbildung ist mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes als nachgeordnete Einrichtung des für Schule
zuständigen Ministeriums errichtet.
(2) Gleichzeitig sind das Landesprüfungsamt für
Lehrkräfte sowie die staatlichen Studienseminare Bernau, Cottbus,
Neuruppin und Potsdam aufgelöst.