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# § 8 ID212227 (Brandenburg) — Aufgaben, Name und Sitz des Zweckverbandes

Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fehlen in der Verbandssatzung wirksame Regelungen zu den Aufgaben des Zweckverbandes, gelten die von dem Zweckverband wahrgenommenen Aufgaben als vereinbart und übertragen.

(2) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zum Namen des Zweckverbandes, gilt der von dem Zweckverband im Rechtsverkehr verwendete Name als vereinbart.

(3) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zum Sitz des Zweckverbandes, gilt der Ort als vereinbarter Verbandssitz, an dem der Zweckverband seine Verwaltung oder die Geschäftsstelle unterhält. Ist der Sitz nach Satz 1 nicht bestimmbar, gilt der Ort als vereinbarter Verbandssitz, der in der Anschrift des Zweckverbandes angegeben wird.

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Zitiervorschlag: § 8 ID212227 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/8

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