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# § 7 ID212227 (Brandenburg) — Verbandsmitglieder

Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fehlt in der Verbandssatzung ein Mitgliederverzeichnis oder ist das Mitgliederverzeichnis nicht vollständig, gelten als Verbandsmitglieder die Gemeinden, die in der Verbandssatzung oder einer späteren Satzung des Zweckverbandes aufgeführt werden. Neben den Verbandsmitgliedern nach Satz 1 gelten die Gemeinden als Verbandsmitglieder, die gemäß § 2 Abs. 2 als Verbandsmitglieder aufgetreten sind.

(2) Gemeinden, die keine Beschlüsse zur Verbandsbildung gefaßt haben, keine Willenserklärung zur Verbandsbildung abgegeben haben und auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 als Verbandsmitglieder aufgetreten sind, gelten nicht als Verbandsmitglieder. Sind solche Gemeinden in der Verbandssatzung als Verbandsmitglieder aufgeführt, steht dies einer Verbandsbildung der anderen Gemeinden nicht entgegen.

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Zitiervorschlag: § 7 ID212227 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/7

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