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# § 4 ID212227 (Brandenburg) — Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die §§ 2 und 3 gelten für den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern entsprechend, soweit in den Absätzen 2 und 3 keine abweichende Regelung getroffen wird.

(2) Fehlende oder nicht feststellbare Beschlüsse der Vertretungskörperschaften zum Verbandsbeitritt oder zum Ausscheiden aus dem Zweckverband, fehlende oder nicht feststellbare Anträge von beitretenden oder ausscheidenden Gemeinden sowie fehlende oder nicht feststellbare Satzungsänderungsbeschlüsse der Verbandsversammlungen zum Beitritt oder Ausscheiden sind unbeachtlich, wenn die Beteiligten den Beitritt oder das Ausscheiden tatsächlich vollzogen haben. Der Beitritt gilt als vollzogen, wenn die Gemeinde entsprechend § 2 Abs. 2 als Verbandsmitglied aufgetreten ist. Das Ausscheiden gilt als vollzogen, wenn die Auseinandersetzung der Beteiligten erfolgt ist oder die ausscheidende Gemeinde nach Kundgabe ihres Ausscheidungswillens ohne Widerspruch des Zweckverbandes über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht mehr als Verbandsmitglied aufgetreten ist.

(3) Änderungen im Mitgliederbestand, die nicht bekanntgemacht worden sind, macht die Aufsichtsbehörde spätestens mit der Bekanntmachung nach § 14 Abs. 1 bekannt. Die Änderungen werden mit der Bekanntmachung nach § 14 Abs. 1 zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Beitritt oder das Ausscheiden vollzogen worden ist. Die Aufsichtsbehörde stellt in ihrer Bekanntmachung den Zeitpunkt fest.

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Zitiervorschlag: § 4 ID212227 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/4

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