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# § 13 ID212227 (Brandenburg) — Übernahmeregelung

Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Übernahme der hauptamtlichen Beamten und Angestellten im Fall der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben, gilt die Regelung als vereinbart, die die Verbandsmitglieder bei der Auflösung des Zweckverbandes oder bei einer Änderung seiner Aufgaben einvernehmlich getroffen haben.

(2) Ist eine Regelung nach Absatz 1 nicht bestimmbar, gilt folgende Regelung in der Verbandssatzung als vereinbart:

Die Bediensteten des Zweckverbandes sind im Fall seiner Auflösung oder einer Änderung seiner Aufgaben, soweit die Beschäftigungsverhältnisse nicht aufgelöst werden, von den Verbandsmitgliedern anteilig zu übernehmen. Die Regelung, von welchen Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten zu übernehmen sind, erfolgt gleichzeitig mit dem Beschluß über die Auflösung oder Aufgabenänderung des Zweckverbandes. Bei der Regelung ist das Verhältnis der Zahl der Einwohner des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder zugrunde zu legen, soweit nicht die Verbandsmitglieder einvernehmlich etwas anderes bestimmen. Maßgeblich ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres.

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Zitiervorschlag: § 13 ID212227 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/13

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