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§ 3 ID212040 (Brandenburg) — Übergangsregelung

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten

dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden,

es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften

dieser Verordnung.