Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden,
es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden,
es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
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