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# § 2 ID212040 (Brandenburg) — Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das dritte Ausbildungsjahr dient der beruflichen

Qualifizierung in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.

(2) Der Ausbildungsplan gemäß § 5 der

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur

Verwaltungsfachangestellten muß für das dritte Ausbildungsjahr den

Anforderungen der in der Anlage 1 oder 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen

und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung entsprechen. Die geforderten

Fertigkeiten und Kenntnisse der Anlage 1 oder 2 müssen je nach

Fachrichtung in die sachlich zeitliche Gliederung integriert sein. Eine von dem

Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des

Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine

berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder verwaltungspraktische

Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitiervorschlag: § 2 ID212040 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID212040/2

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