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§ 1 ID212040 (Brandenburg) — Allgemeines

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 der Verordnung

über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur

Verwaltungsfachangestellten sollen für das dritte Jahr der Ausbildung in

den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Landes und

Kommunalverwaltung wie in den Anlagen dargestellt vermittelt werden.