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# § 7 ID211818 (Brandenburg) — Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich

EG, Bund, Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn deren

Eingang rechtlich oder tatsächlich gesichert ist. Sobald sicher ist,

daß veranschlagte Drittmittel nicht eingenommen werden, dürfen

die entsprechenden Landesmittel nicht verausgabt werden. Entsprechendes

gilt für Landeskomplementärmittel, die infolge nachträglicher

Änderungen beim Umfang der erwarteten Drittmittel zu hoch veranschlagt

worden sind.

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Zitiervorschlag: § 7 ID211818 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID211818/7

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