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# § 2 ID211818 (Brandenburg) — Kreditermächtigungen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der

Ausgaben des Haushaltsplanes 1993 bis zur Höhe von 5 497 747 500 Deutsche

Mark Kredite aufzunehmen. Die Kreditermächtigung erhöht sich

insoweit, als Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens,

der Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan

veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen

selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und

Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel (§

5 Abs. 1).

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung

von im Haushaltsjahr 1993 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe

sich aus dem Kreditfinanzierungsplan ergibt.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung

einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 1993

bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages

Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt

sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.

Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs

Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werden.

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Zitiervorschlag: § 2 ID211818 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID211818/2

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